Am 1. Januar 2026 ist die Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (13. DachdArbbV) vom 17.12.2025 gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Die 13. DachdArbbV regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 02.10.2025 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter den Geltungsbereich der am 01.01.2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt.
Der betriebliche Geltungsbereich des TV Mindestlohn vom 02.10.2025 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Übersicht über den Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk gemäß TV Mindestlohn vom 02.10.2025:
- Für ungelernte Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn 1. Ungelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
- Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) gilt der Mindestlohn 2. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über
- den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
- einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen.
Übersicht der tariflichen Mindestlöhne
Für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
seit 01.01.2026 14,96 €
Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
seit 01.01.2026 16,60 €
ab 01.01.2027 17,10 €
ab 01.01.2028 17,60 €
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.