Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk seit 1. Januar 2026

Am 1. Januar 2026 ist die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk vom 17. Dezember 2025 gemäß § 7 Abs.1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk vom 25. September 2025 (TV Mindestlohn) auf alle nicht an den TV Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung finden, die unter den Geltungsbereich der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung des TV Mindestlohn fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung nach dem fachlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt. Die Verordnung gilt ebenso für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern.

Der Mindestlohn im Gerüstbauer-Handwerk beträgt

  • seit 1. Januar 2026 14,35 Euro
  • ab 1. Januar 2027 14,90 Euro

 

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