Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk seit 1. Dezember 2023

Am 1. Dezember 2023 ist die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk vom 22. November 2023 gemäß § 7 Abs.1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

Die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk vom 1. August 2023 (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung finden, die unter seinen am 1. Dezember 2023 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt. Die Verordnung gilt ebenso für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern.

Der Mindestlohn des TV Mindestlohn im Gerüstbauer-Handwerk vom 1. August 2023 beträgt

  • seit 1. Oktober 2023 13,60 Euro,
  • ab 1. Oktober 2024 13,95 Euro.

Die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn vom 1. August 2023

  1. deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
  2. die bei Arbeitgebern im Ausland beschäftigt sind.

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Anja Schliebe

Rechtsberaterin

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