Am 28. Juli 2025 wurde die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 24. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Danach finden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28. April 2025 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. August 2025 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist am 1. August 2025 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Vom persönlichen Geltungsbereich nicht erfasst werden:
a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) Personen, die nachweislich
■ Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder einer berufsvorbereitenden Schule (im Rahmen ihrer Erstausbildung) sind oder
■ aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienvorbereitung ein Praktikum absolvieren oder
■ innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
Übersicht der tariflichen Mindestlöhne
Die Mindestlöhne gemäß TV Mindestlohn vom 28.04.2025 betragen:
für „gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“
- mit Wirkung zum 1. Juli 2025 15,55 €
- mit Wirkung zum 1. Juli 2026 16,13 €
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über:
a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.