Ab dem 1. Januar 2006 ändern sich die Fälligkeitstermine für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese sind dann spätestens bis zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Einzugsstellen zu überweisen.
Da im Januar 2006 neben den Beiträgen für den Dezember 2005 ein weiterer Monatsbeitrag für den Januar 2006 fällig wird, kann hierfür eine Übergangsregelung genutzt werden.
Weitere Informationen können Sie einem Merkblatt des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks entnehmen.