Mindestlohn im Baugewerbe
Im Bundesanzeiger vom 30.04.2021 (BAnz AT 30.04.2021 V2) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe bekannt gemacht worden. Diese Verordnung tritt am 01.05.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.
Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 29.01.2021 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.05.2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs.2 SGB III erbringt.
Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 29.01.2021 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
Übersicht über den Mindestlohn im Baugewerbe gemäß TV Mindestlohn vom 29.01.2021
In den alten Bundesländern:
Ab 01.01.2021 Lohngruppe 1: 12,85 € Lohngruppe 2: 15,70 €
In Berlin:
Ab 01.01.2021 Lohngruppe 1: 12,85 € Lohngruppe 2: 15,55 €
In den neuen Bundesländern:
Ab 01.01.2021 Lohngruppe 1: 12,85 €
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.
Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk
Im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.04.2021 V3) wurde am 30.04.2021 die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk veröffentlicht. Danach finden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 27.01.2021 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 01.05.2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist am 01.05.2021 in Kraft getreten. Sie tritt am 31.05.2022 außer Kraft.
Nicht erfasst werden
1.) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
2.) Personen, die nachweislich
- Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder einer berufsvorbereitenden Schule (im Rahmen ihrer Erstausbildung) sind oder
- aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienvorbereitung ein Praktikum absolvieren oder
- innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
3.) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.
Übersicht der tariflichen Mindestlöhne
Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer)
ab 1. Mai 2021 11,40 €
Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer/Gesellen)
ab 1. Mai 2021 13,80 €
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 1 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über:
1.) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
2.) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
Vergabemindestlohn in Brandenburg steigt ab 1. Mai 2021 auf 13 Euro/Stunde
Unternehmen, die in Brandenburg öffentliche Aufträge erhalten, müssen ihren Beschäftigten künftig mindestens 13 Euro pro Stunde bezahlen.
Das Brandenburgische Vergabegesetz regelt in § 6 Abs.2 hierzu: Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2021 13 Euro je Zeitstunde.