Neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

Ab dem 01.08.2015 gilt die neu gefasste Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung. Diese Verordnung ist am 31.07.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 01.08.2015 in Kraft getreten. Sie tritt an die Stelle der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014, die damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird.

Mit der aktuellen Verordnung entfallen insbesondere die Verpflichtungen zur Erstellung und Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 Abs.1 Mindestlohngesetz (MiLoG) und die Pflicht zur Bereithaltung der für Mindestlohnkontrollen erforderlichen Unterlagen gemäß § 17 Abs.2 MiLoG, wenn das verstetigte regelmäßige monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers 2.958 € übersteigt. Gleiches gilt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt eines Arbeitnehmers brutto 2.000 € überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die vergangenen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Die Entgeltgrenzen gelten als absolute Beträge gleichermaßen für Beschäftigte in Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen.

Zudem entfallen die im Mindestlohngesetz und die entsprechenden im Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorgesehenen Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Unterlagenbereithaltungspflichten für im Betrieb des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses arbeitende enge Angehörige. Dazu zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.

Die aktuelle Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung können Sie im nachfolgenden Download nachlesen. (PDF)