Ab 1. August 2004 sind bei der Rechnungsstellung neue Regelungen zu beachten, die durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in § 14 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz und in § 14 b Absatz 5 Umsatzsteuergesetz eingeführt wurden.
Es handelt sich dabei insbesondere um die Verpflichtung, auch gegenüber privaten Auftraggebern eine Rechnung stellen zu müssen, soweit eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt wurde.
Hierzu zählen Werklieferungen und Leistungen, die gemäß § 13 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz als Bauleistung gelten. Darüber hinaus sind jedoch auch Leistungen einbezogen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung von Bauleistungen dienen, wie z.B. planerische Leistungen, Labordienstleistungen und Bauüberwachungsleistungen. Außerdem sind alle Leistungen umfasst, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen.
Zu beachten ist, dass es für die Verpflichtung zur Erteilung der Rechnung nicht auf die Eigentümerstellung des Auftraggebers am Grundstück ankommt. Das bedeutet, dass z.B. auch gegenüber Mietern als Auftraggeber eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht.
Die Rechnung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Werklieferung oder sonstigen Leistung erteilt werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, den nichtunternehmerischen Leistungsempfänger durch einen allgemeinen Hinweis darauf aufmerksam zu machen, dass die Rechnung durch den Rechnungsempfänger 2 Jahre aufzubewahren ist.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann.