Neuer Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk rückwirkend ab 01.01.2023

Rückwirkend zum 01.01.2023 wurde für das Schornsteinfegerhandwerk ein neuer Mindestlohn in Höhe von 14,20 € allgemeinverbindlich erklärt.

Im Bundesanzeiger vom 05.07.2023 (BAnz AT 05.07.2023 B1) wurde die Allgemeinverbindlicherklärung vom 23.06.2023 eines Tarifvertrages zur Regelung des Mindestentgelts im Schornsteinfegerhandwerk vom 18.10.2022 gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz, erstmals kündbar zum 31.12.2024, bekannt gemacht. Die Allgemeinverbindlichkeit ergeht rückwirkend zum 01.01.2023.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung gilt der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 18.10.2022 bundesweit für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und alle Arbeitnehmer, die jeweils zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Auszubildende, Umschüler und Praktikanten werden nicht erfasst.

Somit gilt im Schornsteinfegerhandwerk seit 01.01.2023 ein allgemeinverbindlicher, bundeseinheitlicher Mindestlohn in Höhe von 14,20 € brutto pro Stunde und ab dem 01.01.2024 in Höhe von 14,50 € brutto pro Stunde.

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