Mit Wirkung zum 01.01.2013 wird der neue geräteunabhängige Rundfunkbeitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland eingeführt. Der Rundfunkbeitrag basiert auf dem im Dezember 2011 ratifizierten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge.
Zur Vorbereitung der Einführung wurde nunmehr mit der Erfassung der Beitragspflichtigen Betriebe begonnen, die in Form der Versendung von Erfassungsbögen der GEZ erfolgt.
Grundstruktur des neuen Rundfunkbeitrags
Die Pflicht der Unternehmen zur Entrichtung des neuen Rundfunkbeitrages knüpft ab 2013 grundsätzlich an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte an und besteht unabhängig vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten.
Kleinbetriebe bis acht Beschäftigte (pro Betriebsstätte) müssen einen Drittelbeitrag entrichten; Betriebsstätten bis 19 Beschäftigte einen vollen Beitrag und Betriebsstätten mit 20 und mehr Beschäftigten zwei Beiträge (weitere sieben Staffelstufen für größere Betriebsstätten folgen). Auch Einrichtungen der Handwerksorganisationen werden wie gewerbliche Betriebsstätten beitragspflichtig.
Außerdem unterliegen die betrieblichen (und zugelassenen) Kraftfahrzeuge der Beitragspflicht. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug beitragsfrei, für weitere Fahrzeuge ist je ein Drittelbeitrag zu entrichten. Ein Rundfunkbeitrag wird ab 2013 in der Höhe der heutigen Fernsehgebühr (17,98 Euro pro Monat) erhoben. (Siehe hierzu auch die neue Informationsseite der GEZ. Weitere Informationen zu Staatsvertrag und der Diskussion seit 2010 finden sie auf der Seite des ZDH.)
Der Erfassungsbogen der GEZ
Auf dem aktuellen Erfassungsbogen der GEZ sind die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Fahrzeuge einzutragen. Neben der von der GEZ direkt angeschriebenen Betriebsstätte sind auch weitere Betriebsstätten des Unternehmens anzugeben. Grundsätzlich besteht gemäß Staatsvertrag Auskunftspflicht.
Ergänzend zu den knappen Erläuterungsmaterialien der GEZ geben wir folgende kurze Hinweise, um die Unternehmen bei der korrekten Ausfüllung zu unterstützen. Nach der Klärung offener Fragen mit den Staatskanzleien und Rundfunkanstalten werden wir ergänzende Materialien zur Verfügung stellen.
1. Betriebsstättendefinition
Ein Unternehmen muss, soweit es über separate Betriebsstätten bzw. Filialen verfügt, diese auf dem Erfassungsbogen bzw. einem ergänzenden Blatt angeben.
Bei einer Betriebsstätte muss es sich um eine abgrenzbare und ortsfeste Raumeinheit handeln. Bauten oder Grundstücke, wo ein Beschäftigter nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, sind laut Begründung zum Staatsvertrag nicht gesondert beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht entsteht nicht, soweit „kein Arbeitsplatz“ eingerichtet ist.
Baustellen, auch Baustellencontainer und Funktionsräume von Reinigungsfirmen lösen keine Beitragspflicht aus.
Alle räumlich zusammenhängenden Betriebsteile sind gemäß Staatsvertrag als eine Betriebsstätte zusammenzufassen.
Zu klären: Der ZDH setzt sich dafür ein, dass auch Teile von Betriebsstätten, die nur minimal räumlich voneinander getrennt sind (z.B. ein Verkaufspavillon auf der anderen Straßenseite des Hauptgeschäftes) wie eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Sollte sich im konkreten Falle eine solche Konstellation ergeben, ist zu empfehlen, dass der Betrieb auf dem Erfassungsbogen vermerkt, dass es sich nach seiner Auffassung um eine Betriebsstätte handelt, für die nur einmal ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. (Sinnvoller Weise aber nur, wenn sich dadurch in Hinblick auf die Beitragsstaffelung ein geringerer Zahlbetrag ergäbe.)
Ein Betrieb eines Selbständigen, der sich in einer Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, wird nicht noch einmal beitragspflichtig.
Zu klären: Es kommt in der Praxis häufig vor, dass die selbe Person mehrere Firmen (z.B. eine Autowerkstatt und eine Lackiererei) auf einen Grundstück und mit (weitgehend) derselben Belegschaft betreibt. Trotz mehrfacher Bitten, hat der ZDH bislang zu der Problematik keine offizielle Positionierung erhalten.
Sollten solche Betriebsinhaber schon jetzt mehrfach angeschrieben worden sein, um sie damit ab 2013 zu mehrfacher Rundfunkbeitragsentrichtung zu erfassen, ist zu empfehlen, dass diese Unternehmer der GEZ zunächst übermitteln, dass sie ihre Meldung und Beitragspflicht mit den Angaben in einem Erfassungsbogen für einen Betrieb als erfüllt ansehen und auf eine abschließende Klärung dieser Frage verweisen. Der ZDH vertritt die Meinung, dass von einem Inhaber auf einem Grundstück grundsätzlich nur einmal ein Rundfunkbeitrag verlangt werden sollte.
2. Beschäftigte
Es ist darauf zu achten, bei der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die Auszubildenden und geringfügig Beschäftigte, sowie den Inhaber und Zeitarbeitnehmer nicht anzugeben, da sie nicht in die Staffelung eingehen.
Im Erfassungsbogen wird die Angabe der Zahl der Beschäftigten „zum jetzigen Zeitpunkt“ verlangt. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Staatsvertrag jedoch auf die Beschäftigten im Jahresdurchschnitt bezieht. Die Begründung zum Staatsvertrag führt aus, dass es „in der Regel […] auf den Durchschnitt der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres ankommt.“
Da die Beitragspflicht für 2013 beginnt, empfiehlt es sich für Betriebe mit stark wechselnder Belegschaftszahl, für die die Meldung „zum jetzigen Zeitpunkt“ eine sehr ungünstige Konstellation ergäbe, unter Verweis auf die Regelungen des Staatsvertrags eine Schätzung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl für 2012 vornehmen. Die GEZ wäre aufzufordern, diese Zahl anstelle der aktuellen Beschäftigtenzahl als Grundlage zu nehmen.
3. Fahrzeuge
Die Betriebe müssen bei der Ermittlung der Zahl ihrer beitragspflichtigen Fahrzeuge nur Pkw, Busse und Lkw berücksichtigen, die auf den Betrieb (bzw. den Inhaber als Beitragsschuldner) zugelassen sind und zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden. Kraftfahrzeuge, die nach der Fahrzeugzulassungsverordnung keine Zulassung benötigen, sind beitragsfrei. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eintragung in den Fahrzeugpapieren) sind damit nicht beitragspflichtig und auch nicht anzugeben.
Die Betriebe haben die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge durch Deklaration auf den Erfassungsbögen der GEZ einzelnen Betriebsstätten zuzuordnen. Da pro Betriebsstätte ein Fahrzeug von der Beitragspflicht freigestellt ist, können dadurch gerade für filialisierte Unternehmen erhebliche Einspareffekte entstehen.
Hinweis: Das Kfz-Gewerbe bemüht sich zurzeit um pauschale Regelungen für die zahlreichen Tageszulassungen und Vorführwagen. Die betroffenen Kfz-Betriebe sollten sich dazu bei ihren Innungen erkundigen. Für andere Gewerke – die nicht mit Fahrzeugen handeln – sind Pauschalregelungen nicht möglich.
Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg steht Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.