Die Regelungen des Lohnfortzahlungsgesetztes zur Erhebung der Umlage 1 und Umlage 2 werden zum 1.1.2006 teilweise geändert bzw. neu geregelt.
Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz hat die Krankenkasse dem Arbeitgeber
80 % des Arbeitsentgeltes zu erstatten, das dieser einem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu zahlen hat. Zur Finanzierung dieses Anspruchs wird die so genannte Umlage 1 erhoben. Der Erstattungsanspruch und damit auch die Pflicht zur Teilnahme an der Umlagefinanzierung bestanden nach der bis zum 31.12.2005 geltenden Gesetzeslage für Betriebe mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern. In der Neufassung ab 01.01.2006 sind nunmehr alle Betriebe mit nicht mehr als 30 Arbeitnehmern von der Erstattung und der damit zusammenhängenden Umlage erfasst. Der Anwendungsbereich der Erstattung wird gleichzeitig von Arbeitern auf Angestellte erweitert.
Die Erstattungsregelungen für Mutterschaftsleistungen in der bisher geltenden Fassung haben sich nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig dargestellt und mussten daher überarbeitet werden. Nunmehr sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zum Umlageverfahren 2 an die jeweils zuständigen Krankenkassen zu entrichten. Damit entsteht andererseits auch für alle Arbeitgeber gegenüber den Krankenkassen ein Erstattungsanspruch für aufzuwendende Mutterschaftsleistungen in vollem Umfang.
Mit der neu geschaffenen Gesetzeslage wird eine weitere bürokratische Belastung für die Betriebe geschaffen. Das Handwerk hat daher im Gesetzgebungsverfahren mehrfach angemahnt, der durch die Regierungskoalition selbst geforderten Bürokratiekostenentlastung der Wirtschaft verantwortungsbewusst nachzukommen. Seitens der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) wird weiter nachdrücklich gefordert, die Finanzierung des Mutterschaftsgeldes von den Arbeitgebern zu entkoppeln und als gesamtgesellschaftliche Aufgabe über Steuermittel zu finanzieren.