Pflegereform: Informationen zur Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl

Am 23. Juni 2023 wurde das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) im Bundesgesetzblatt Nr. 155 verkündet. Die Vorschriften des PUEG traten zu großen Teilen am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Betriebe müssen dazu von ihren Beschäftigten Informationen zur Kinderzahl und zum Alter ihrer Kinder einholen. Dieses kann digital oder in Papierform erfolgen. Vor diesem Hintergrund finden Sie in den Anlagen ein Musterinformationsschreiben für Betriebe an ihre Beschäftigten nebst einem Muster für die freiwillige Selbstauskunft, die die Beschäftigten bezüglich der zu berücksichtigenden Kinder ausfüllen und dem Arbeitgeber zukommen lassen können.

Darüber hinaus hat die BDA Fragen und Antworten (FAQ) erstellt, die wir Ihnen hiermit ebenfalls zur Verfügung stellen.

Der GKV-Spitzenverband hat außerdem das beigefügte Merkblatt zur Elterneigenschaft und zu den berücksichtigungsfähigen Kindern im Hinblick auf die Differenzierung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung nach der Kinderzahl zum 1. Juli 2023 auf seiner Website zur Verfügung gestellt.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon:0335 5619 - 136

Telefax:0335 5619 - 123

anja.schliebe@hwk-ff.de