Rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung des neuen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe

Im Bundesanzeiger vom 01.08.2023 (BAnz AT 01.08.2023 B1) wurde bekannt gemacht, dass auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 5. November 2021 und vom 10. November 2022 am 12.07.2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Insbesondere die Regelungen zur Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Unterkunft (§ 7 BRTV) haben sich geändert. Nach dem BRTV gilt für das Jahr 2023 insbesondere Folgendes:

Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss. Dieser beträgt bei einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle

  • bis 50 km: 6,00 €, ab 1. Januar 2024: 7,00 €
  • von mehr als 50 km bis 75 km: 7,00 €, ab 1. Januar 2024: 8,00 €
  • von mehr als 75 km: 8,00 €, ab 1. Januar 2024: 9,00 € täglich.

Der aktuelle Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) ist der Bundesanzeiger-Bekanntmachung vom 01.08.2023 als Anlage beigefügt und steht Ihnen hier zu Verfügung.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon:0335 5619 - 136

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