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Sachverständige

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg erstellen unparteiisch Gutachten über handwerkliche Leistungen. Sachverständige werden u.a. auf Anforderung bei Gerichten tätig. Die Kammer vermittelt die Sachverständigen auch auf Grundlage privater Aufträge.

Gutachter sind vom Auftraggeber zu vergüten. Im privatrechtlichen Bereich unterliegt die Höhe der Vergütung der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen. Im öffentlich-rechtlichen Bereich besteht hierfür eine gesetzliche Regelung. In der Sachverständigendatenbank der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg sind auf 17 verschiedenen Handwerksgebieten aktuell 29 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit Sitz in Ostbrandenburg zu finden.

Die bundeseinheitliche Sachverständigendatenbank des Handwerks ist ein Verzeichnis, welches Angaben über sämtliche öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aller Handwerkskammern bundesweit enthält.

Aufgaben eines Sachverständigen

Aufgabe eines auf der Grundlage der Handwerksordnung öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist es, seine besondere Sachkenntnis in Form von Gutachten den Gerichten, Behörden, aber auch privaten Personen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat eine Aufgabe mit hoher Verantwortung, die ihn, wenn er seine aus ihr erwachsenden Pflichten schuldhaft verletzt, Schadensersatzansprüchen, ja sogar einer Strafverfolgung aussetzen kann. Deshalb muss der Sachverständige vor seiner Bestellung unabhängig von seiner bisherigen fachlichen Qualifikation, in einem besonderen Prüfverfahren der Handwerkskammer und der einschlägigen Fachgremien unter Beweis stellen, dass er für das Amt des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geeignet ist, indem er entsprechende Nachweise erbringt und die Prüfung der besonderen Fachkunde besteht.

Die von der Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 12 HwO beschlossene Sachverständigenordnung, regelt die Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in den Gewerken des Handwerks.

Anpassung Stundensätze für Sachverständige nach JVEG

Nach Verkündigung der Reform des JVEG im Bundesgesetzblatt hat der ZDH die JVEG-Zuordnungsliste für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks entsprechend angepasst. Die neuen Vergütungssätze gelten ab 1. Juni 2025.

Am 10. April 2025 ist das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025 veröffentlicht worden (BGBl. I 2025 Nr. 109). Mit Artikel 10 des Gesetzes wird das JVEG geändert und alle Vergütungssätze nach Anlage 1 zu § 9 um linear 9 Prozent angehoben.
Mit der Anhebung werden die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zumindest in Teilen von den Auswirkungen der inflationären Entwicklung der vergangenen Jahre entlastet. Die Gesetzesänderung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Die Anpassung der Sachverständigen-Sätze hat eine Überarbeitung der ZDH-Zuordnungsliste erforderlich gemacht. Das aktualisierte Dokument ist als Download beigefügt.

Zuordnungsliste zum JVEG

2004 ist das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ohne eine Sachgebietsliste in Kraft getreten, die die handwerklichen Bestellungsgebiete auch nur annähernd auffängt. Daran hat auch die umfassende Novellierung des Gesetzes 2013 nichts geändert.

Aus diesem Grund wurde für das Handwerk eine eigene Zuordnungsliste erarbeitet, die die einzelnen Handwerke und Gewerbe einer oder ggf. mehreren Honorargruppen zuordnet. Diese Liste hat sich in der Praxis bewährt und wird insbesondere von den Gerichten als ausgewogene und verlässliche Arbeitshilfe verwendet.

Download Zuordnungsliste

Elektronischer Rechtsverkehr

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können gemäß § 130a Abs. 1 ZPO Gutachten bei Gerichten elektronisch einreichen. Zusätzlich verlangt § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, dass seit dem 1. Januar 2024 sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments zu eröffnen haben (passive Nutzungspflicht). Ob Sachverständige zu dem vorgenannten Personenkreis zählen, hat der Gesetzgeber der gerichtlichen Beurteilung überlassen.

Über folgende sichere Übermittlungswege können Sachverständige elektronische Dokumente sicher und zuverlässig mit der Justiz, Anwälten und Behörden austauschen:

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden – Elektronischer Rechtsverkehr mit der Justiz: https://justiz.de/ervvoe/leitfaden_erv_pdf.pdf;jsessionid=4E3BBDFA1A0477A73F8DB234B73FDA42

Da Gerichte gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Auffassung vertreten können, dass Sachverständige ein elektronisches Postfach einzurichten haben, ist es ratsam, dass Sachverständige umgehend die Voraussetzungen für eine sichere elektronische Kommunikation schaffen.

Sachverständige, die einen der genannten sicheren Übermittlungswege eingerichtet haben, sollten unbedingt das Gericht auf das eingerichtete elektronische Postfach hinweisen. Denn die Geschäftsstelle muss das elektronische Postfach in die justizinterne Adressdatenbank einpflegen, damit Nachrichten an den Sachverständigen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.

Fortbildungsinformationen

Der Sachverständige ist gemäß § 17 der Sachverständigenordnung verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig fortzubilden.

Das aktuelle Seminarprogramm für Sachverständige

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon:0335 5619 - 136

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