Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk seit 1. August 2025
Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist am 1. August 2025 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist am 1. August 2025 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung verordnet. Die Verordnung trat am 01.02.2025 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Am 30. Dezember 2024 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.12.2024 B3) die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 16. Juli 2024 gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2025 bekanntgemacht worden.
Am 1. März 2024 ist die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 20.02.2024 gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Am 1. Dezember 2023 ist die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk vom 22. November 2023 gemäß § 7 Abs.1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
Am 1. Mai 2023 ist die Elfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 24. April 2023 in Kraft getreten.