Umgang mit Urlaubsrückkehrern in Zeiten von Corona

Einige Reiseländer gelten als Corona-Risikogebiete und Urlaubsrückkehrer müssen möglichweise in Quarantäne – was sagt das Arbeitsrecht?

Sommerzeit ist Urlaubszeit und trotz Coronakrise sind private Reisen ins Ausland wieder möglich. Allerdings gelten einige Reiseländer als Corona-Risikogebiete ­– Urlaubsrückkehrer müssen sich deshalb auch in Brandenburg für zwei Wochen in Quarantäne begeben.

Denn wer sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, darf vorerst nicht zurück an seinen Arbeitsplatz. Für diese Reiserückkehrer gilt eine unverzügliche zweiwöchige Quarantänepflicht, die sie beim zuständigen Gesundheitsamt melden müssen. Die Regelungen wurden mit der Quarantäneverordnung-SARS-CoV-2 für Brandenburg in der Fassung vom 12. Juni 2020 festgelegt. Erst nach Einhaltung der zweiwöchigen Quarantäne dürfen Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, wenn sie keine Corona-Symptome haben.

Arbeitgeber darf nach Urlaubszielen fragen

Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn in der Landesverordnung eine Ausnahmeregelung von der Quarantänepflicht enthalten ist.

Kein Anspruch auf Lohn während Quarantäne

Für die Zeit der Quarantäne haben Arbeitnehmer nach derzeitigem Stand keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Da es sich bei der Quarantänepflicht um eine Landesverordnung handelt, besteht nach derzeitigem Stand grundsätzlich auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz. Anliegend erhalten Sie eine kurze arbeitsrechtliche Information der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon:0335 5619 - 136

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