Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2022 die beigefügte Verordnung über die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen.
Mit der Verordnung werden die Absenkung des Mindesterfordernisses der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten von regulär 30 auf 10 Prozent und der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bei Kurzarbeit um sechs Monate bis zum 31. Juni 2023 verlängert ebenso wie der Zugang der Zeitarbeit zur Kurzarbeit.
Die Verordnung soll bereits am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Grundsätzlich ist eine Verlängerung der leichteren Zugangsbedingungen mit Blick auf die aktuelle schwierige ökonomische Situation für viele Handwerksbetriebe der folgerichtige Schritt. Doch statt ständiger stückweiser Verlängerungen einzelner KUG-Erleichterungen tritt der ZDH dafür ein, ein neues weitgefassteres Instrument („Krisen-KUG“) zu schaffen, das eine flexiblere Handhabung ermöglicht. Zudem setzt sich der ZDH weiterhin für Erleichterungen bei der Schlussabrechnung von KUG ein, um Betriebe des Handwerks, die Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen habe, von detaillierten bürokratischen Lohnabrechnungsnachweisen zu befreien.