Der Vollzug der Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister wurde zeitlich gestaffelt und hat für bestimmte Gesellschaften mit dem 1. April 2023 begonnen.
Das im Juni 2017 in Kraft getretene Geldwäschegesetz sieht zusätzliche Meldepflichten für Unternehmen in ein zentrales elektronisches Transparenzregister vor. Aufgrund einer gestaffelten Übergangsregelung für die meldepflichtigen Daten waren folgende Fristen für die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zu beachten:
- AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022,
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 und
- in allen anderen Fällen, wie beispielsweise KG, GmbH & Co. KG oder OHG, bis zum 31. Dezember 2022.
Über ihre Meldepflicht zum Transparenzregister haben wir alle meldepflichtigen Handwerksunternehmen gestaffelt im Jahr 2022 schriftlich informiert.
Aus aktuellem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass bei einem Verstoß gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister seit dem 1. April 2023 mit Bußgeldern zu rechnen ist. Auch die vom Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche betroffenen Handwerksbetriebe sollten – soweit noch nicht geschehen – ihren entsprechenden Meldefristen unverzüglich nachkommen.
Der Vollzug der in Rede stehenden Bußgeldvorschriften wurde wie folgt gestaffelt:
- für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2023
- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2023
- für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften bis zum 31. Dezember 2023.
Sollte ein Unternehmen seinen Mitteilungsverpflichtungen bislang noch nicht nachgekommen sein, so besteht nach Ablauf der jeweils relevanten Frist die Gefahr eines Bußgeldes.
Wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, kann ein Bußgeld bei vorsätzlicher Begehung von bis zu 150.000 Euro sowie von bis zu 100.000 Euro bei leichtfertiger Begehung verhängt werden.
Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.