ZDH Praxis Recht zur im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend neu geregelt. Zahlreiche Bestimmungen sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

Im ZDH-Praxis-Recht-Merkblatt „Die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)“ wird auf zentrale Punkte im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Gesellschaftsregisters eingegangen.
Zu beachten ist, dass im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts verpflichtet sind, Meldungen an das Transparenzregister vorzunehmen. Dort werden die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR erfasst. Die Mitteilungsverpflichtung gilt nach dem Geldwäschegesetz nur dann als erfüllt (sog. Meldefiktion), wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Registereintrag ergeben. Dies ist beim Gesellschaftsregistereintrag allerdings nicht der Fall, da hier keine Angaben zur Höhe der jeweiligen Beteiligung ersichtlich sind, insoweit aber überwiegend gefordert wird, dass sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines wirtschaftlich Berechtigten an einer Vereinigung aus der Eintragung ergeben müssen.

Ansprechpartner

Anja Schliebe

Rechtsberaterin

Telefon:0335 5619 - 136

Telefax:0335 5619 - 123

anja.schliebe@hwk-ff.de

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