Neues EuGH-Urteil zum seit 2014 bestehenden Verbraucherwiderrufsrecht

Widerrufsrecht

Mit seinem Urteil vom 17.5.2023 (Az. C-97/22) stellt der EuGH erneut klar, dass dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zusteht, über das ihn der Unternehmer, bevor sich der Verbraucher durch einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag bindet, zu belehren hat. Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung besteht auch bei Fernabsatzverträgen. Die ordnungsgemäße Belehrung setzt das 14tägige Widerrufsrecht des Verbrauchers seit Vertragsschluss von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in Gang. Unterlässt der Unternehmer die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei diesen Verträgen, so bleibt dem Verbraucher das Recht den Vertrag zu widerrufen 12 Monate und 14 Tage seit Vertragsschluss erhalten.

Laut dem genannten EuGH-Urteil hat die rechtzeitige Ausübung des Verbraucherwiderrufsrecht zur Folge, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihn der betreffende Unternehmer nicht nach den geltenden Vorschriften über sein Widerrufsrecht belehrt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

Die aktuellen Musterwiderrufsbelehrungen sowie das ZDH-Praxis-Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ mit Informationen über die von Handwerksbetrieben zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen stehen Ihnen im Beitrag Aktualisierung der Musterwiderrufsbelehrungen zum Praxis Recht „Widerruf bei Verträgen mit Verbrauchern“ zur Verfügung

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Rechtsberaterin

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