Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im Prozessvergleich

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten.
Solange sich ein Arbeitnehmer noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befindet, kann er selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten.