Arbeitnehmerrechte bei Kinderbetreuung
Die pandemiebedingte Schließung von Kindertagesstätten und Schulen stellt Eltern betreuungsbedürftiger Kinder vor erhebliche Probleme
Die pandemiebedingte Schließung von Kindertagesstätten und Schulen stellt Eltern betreuungsbedürftiger Kinder vor erhebliche Probleme
Die beigefügten Ausführungen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) unter dem Titel „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ geben einen Überblick über arbeitsvertragliche Folgen.
Der Koalitionsausschuss hat, in seiner Sitzung vom 8. März 2020 zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen, kurzfristige Erleichterungen für die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beschlossen.
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat
Ab 1. Januar 2020 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn als gesetzliche Lohnuntergrenze. Er beträgt 9,35 Euro (brutto).
Arbeitnehmer können keine pauschale Entschädigung bei einem Zahlungsverzug des Arbeitgebers geltend machen.