Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk seit 1. Januar 2026

Am 1. Januar 2026 ist die Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (13. DachdArbbV) vom 17.12.2025 gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft getreten. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im Prozessvergleich

Der Arbeitnehmer kann im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten.
Solange sich ein Arbeitnehmer noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befindet, kann er selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten.