Neuer Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk rückwirkend ab 01.01.2023
Rückwirkend zum 01.01.2023 wurde für das Schornsteinfegerhandwerk ein neuer Mindestlohn in Höhe von 14,20 € allgemeinverbindlich erklärt.
Rückwirkend zum 01.01.2023 wurde für das Schornsteinfegerhandwerk ein neuer Mindestlohn in Höhe von 14,20 € allgemeinverbindlich erklärt.
Die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni 2023 eine zweistufige Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro zum 1. Januar 2024 und 12,82 Euro brutto je Zeitstunde zum 1. Januar 2025 beschlossen.
Im Bundesanzeiger vom 19.05.2023 (BAnz AT 19.05.2023 B8) wurde bekannt gemacht, dass der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 28.10.2022 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Ziel des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Betätigung Rechtsverstöße melden, vor Repressalien zu schützen.
Der Vollzug der Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister wurde zeitlich gestaffelt und hat für bestimmte Gesellschaften mit dem 1. April 2023 begonnen.
Google-Fonts-Abmahnungen haben 2022 vielen Betrieben zu schaffen gemacht. Doch zuletzt gab es herbe Rückschläge für die Abmahner.