Am 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft. Das hat zur Konsequenz, dass alle Gesellschaften verpflichtet sind, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.

© thicha - stock.adobe.com
Die Meldepflicht besteht auch, wenn sich die Angaben bereits aus anderen elektronischen Registern (zum Beispiel dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) ergeben.
Die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs.2 GwG entfällt ab August, weil das bisher als Auffangregister geführte Transparenzregister zu einem Vollregister umgestaltet wird. Es soll die geplante Vernetzung aller europäischen Transparenzregister ermöglichen.
Für Handwerksbetriebe, die wegen dieses Wegfalls erstmalig meldepflichtig sind, gelten diese gestaffelten Übergangsregelungen:
AG, SE oder KGaA | bis 31. März 2022 |
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft | bis 30. Juni 2022 |
in allen anderen Fällen | bis 31. Dezember 2022 |
Über das Transparenzregister
Das Transparenzregister wurde in Deutschland 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Um Geldwäsche einzudämmen und Terrorismusfinanzierungen aufzudecken, werden Inhaber, Gesellschafter und Teilhaber von Gesellschaften in einem elektronischen Register erfasst und ausgewiesen.
Das Register enthält insbesondere Eintragungen zu den sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ von Gesellschaften – also im Grundsatz allen natürlichen Personen, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.
Erfasst werden die Daten aller Gesellschaften (mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und der Vereine). Ausnahmen für Kleinbetriebe bestehen nicht.